Wer pflegebedürftig wird – als Folge einer Erkrankung oder einer Behinderung – benötigt oftmals vielfältige Unterstützung. Im Rahmen der Pflegeversicherung helfen wir Ihnen und Ihren pflegenden Angehörigen, mit dieser neuen schwierigen Situation zurechtzukommen.
Für alle Leistungen gilt, dass bereits bei der Einführung der Pflegeversicherung davon ausgegangen wurde, dass es sich hierbei nur um eine Art "Teilkaskoversicherung" handeln könne. Demzufolge müssen Betroffene in der Regel einen Teil der Kosten selbst übernehmen.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich daran, ob und inwieweit Betroffene Hilfe bei
benötigen und wie viel Zeit für diese Arbeit aufgewendet wird.
Den individuellen Hilfebedarf ermittelt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), indem er Sie während der täglichen Pflegesituation besucht. Bei der Bestimmung der Pflegestufe berücksichtigt der MDK Umfang und Häufigkeit der notwendigen Hilfeleistungen und die dafür benötigte Zeit.
Die MDK-Gutachter können anhand der jeweils festgelegten Kriterien die folgenden Pflegestufen vergeben:
Pflegestufe 1 – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei zumindest zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität (= Grundpflege) benötigen und daneben mehrfach in der Woche auf Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen sind. Der Zeitaufwand für die notwendigen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss über die Woche gesehen im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei davon auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Personen, die bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss dabei im Laufe einer Woche durchschnittlich mindestens 3 Stunden pro Tag betragen, wobei auf die Grundpflege hiervon mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Personen, die bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen sind und daneben zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss im Laufe einer Woche im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei hiervon mindestens 4 Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden müssen.
Einstufung bei Kindern
Wenn Kinder pflegebedürftig sind, wird für die Festlegung der Pflegestufe nicht der gesamte Pflegeaufwand berücksichtigt. Ausgehend davon, dass auch gesunde und altersentsprechend entwickelte Kinder Pflege und Betreuung beanspruchen, wird die Pflegestufe danach festgelegt, welchen Mehrbedarf an Hilfe das pflegebedürftige Kind gegenüber einem gleichaltrigen gesunden Kind hat.
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